Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HOCHMAYR-Wohlfühlklima GmbH
(Stand Mai 2025)

1. Geltung
A. 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen uns (HOCHMAYR-Wohlfühlklima GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“ genannt), selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

B. 1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.hochmayer.com) und werden diese auch an den Kunden übermittelt.

C. 1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

D. 1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

E. 1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nichtanerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss
A. 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

B. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

C. 2.3. Die in allfälligem Werbematerial von uns enthaltenen und die mit dem Offert getätigten Angaben (z.B. Abbildungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungsdaten) sind nur dann maßgebend, wenn explizit auf die Verbindlichkeit unsererseits hingewiesen wird.

D. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Preise
A. 3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

B. 3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

C. 3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen. 

D. 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

E. 3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn Preisschwankungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich

– Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung;

– sonst für die Leistungserbringung notwendige Kostenfaktoren wie Material oder Rohstoffe aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Änderung von Weltmarktpreisen oder Änderungen von Wechselkursen eintreten.
Eine allfällige Preisanpassung aufgrund von Preisschwankungen darf nur in dem Ausmaß erfolgen, in welchem sich auch die tatsächlichen Kosten für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, sofern sich der Auftragnehmer nicht aus eigenem Verschulden in Verzug befindet, geändert haben.

F. 3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

G. 3.7.Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware
A. 4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden bis zu 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

B. 4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung
A. 5.1. Nach Auftragserteilung hat der Kunde eine Anzahlung, die Höhe bestimmt sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung, zu leisten. Der Restbetrag ist nach Leistungserbringung und Rechnungslegung innerhalb von sieben Tagen zu überweisen.

B. 5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

C. 5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

D. 5.4. Sofern der Kunde mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu berechnen. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz als vereinbart (§ 456 UGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

E. 5.5. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen oder sonstige gewährte Rabatte außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Kunde zu tragen.

F. 5.6. Bei Zahlungsverzug sind wir weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir den Kunden
unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Kunde mit irgendeiner Verbindlichkeit in Verzug gerät.

G. 5.7. Wir sind erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen bezahlt und für die offenen Leistungen von uns das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.

H. 5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

I. 5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

6. Bonitätsprüfung
A. 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
A. 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt erst, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtengemäß den nachstehenden Unterpunkten, erfüllt.

B. 7.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bewilligungen, Meldungen etc) spätestens zum
Leistungsbeginn vorliegen und bei Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. Der Kunde hat daher selbst – auf eigene Rechnung – alle behördlichen Eingaben und Bewilligungen einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

C. 7.3. Der Kunde hat für die die Baustelleneinrichtung und die Baustellensicherung zu Sorgen.

D. 7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom
Kunden auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

E. 7.5. Für Dritte nicht zugängliche, absperrbare Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege, sowie Sanitäranla-
gen werden vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt.

F. 7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind.

G. 7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

H. 7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

I. 7.9. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Beginn der Leistungserbringung auf vorhandene Einbauten, Kabel, Strom-, Gas- und Wasserleitungen etc. und deren genaue Lage hinzuweisen.

J. 7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

K. 7.11. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen, Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.

8. Leistungsausführung
A. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

B. 8.2. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als
vorweg genehmigt.

C. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

D. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.

E. 8.6.Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als
abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen
A. 9.1.Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

B. 9.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

C. 9.3.In Fällen von Höherer Gewalt, Streik oder sonstigen Ereignissen (dazu zählen jedenfalls: Krieg, Streik, Terrorismus, Naturkatastrophen und sonstige Maßnahmen oder Auswirkungen in Zusammenhang mit Seuchen, Pandemien oder Epidemien), sind wir zur angemessenen und erforderlichen Verlängerung der vereinbarten Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine berechtigt. Wir sind in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir behalten in diesem Fall unseren Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

D. 9.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Leistungsoder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14-tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem von uns verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit von uns ausgeschlossen.

E. 9.5.Wir sind berechtigt, für die durch einen Lieferverzug notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

10. Gefahrtragung
A. 10.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

B. 10.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 

C. 10.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11. Annahme und Annahmeverzug
A. 11.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt (sofern er dem Kunden durch uns mitgeteilt wird), spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht
übernommen.

B. 11.2 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

C. 11.3 Gerät der Kunde mehr als 14 Tage in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, sind wir berechtigt, das gesamte vereinbarte Entgelt fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Zudem sind wir berechtigt die Ware für die Dauer von längstens 8 Wochen bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.5. zusteht.

D. 11.4.I m Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag unsererseits dürfen wir eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstraße in Höhe von 30% der Vertragssumme, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

E. 11.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt
A. 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

B. 12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen
Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an uns abgetretene Forderung ist der Kunde nicht berechtigt.

C. 12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen
diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

D. 12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

E. 12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

F. 12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. 

G. 12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

H. 12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.

I. 12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

13. Schutzrechte Dritter
A. 13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

B. 13.2.Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Ku nden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.

C. 13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

D. 13.4. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

14. Unser geistiges Eigentum
A. 14.1. Pläne, Skizzen, Muster, Lichtbilder und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

B. 14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

C. 14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung
A. 15.1. Gewährleistung wird von uns ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte/Leistungen und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Leistung für bestimmte Zwecke des Kunden.

B. 15.2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts.

C. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.

D. 15.3. Der Kunde hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen, widrigenfalls er etwaiger Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum und sonstiger Rechtsgrundlagen verlustig geht.

E. 15.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung für unsere Leistungen 6 Monate ab vertraglich vereinbarter Übergabe des Gewerks. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.

F. 15.5. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

G. 15.6. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen. 

H. 15.7 Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder
Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder am Sitz von uns.

I. 15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

J. 15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

K. 15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

L. 15.11.I m Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

16. Haftung 

A. 16.1. Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haften wir nicht. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.

B. 16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

C. 16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

D. 16.4.Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

E. 16.5.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

F. 16.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

G. 16.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

17. Salvatorische Klausel
A. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

B. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Allgemeines
A. Es gilt österreichisches Recht.

B. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

C. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Naarn).

D. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

E. Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns
umgehend schriftlich bekannt zu geben.